Satzung

Satzung
des Skiclub Fridingen e.V.
vom 13. September 1968

mit Änderungen vom April 1982, 1988, 1993, 24. April 1998 und 04. Juli 2008

§ 1 Name und Sitz

Der Verein hat den Namen Skiclub Fridingen. Er hat seinen Sitz in Fridingen und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck

Der Verein ist gemeinnützig im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenord-nung und dient der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit der Allgemeinheit, insbe-sondere durch Pflege und Förderung des Skisports. Die Mittel des Vereins sind zur Erfüllung dieses Zwecks zu verwenden. Ansammlung von Vermögen zu anderen Zwecken ist untersagt. Weder Ver-einsmitglieder noch Dritte dürfen durch Gewinnanteile, Zuwendungen oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Politische, rassische und religiöse Zwecke innerhalb des Vereins dürfen nicht angestrebt werden.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Dachverbände

Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. dessen Satzung er aner-kennt. Der Verein unterwirft sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen (Rechtsordnung, Spielordnung und dergleichen) des WLSB und seiner Verbände, insbesondere seiner Einzelmitglie-der.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluß des Vorstandes. Voraussetzung hierfür ist eine schriftliche Anmeldung. Falls eine Aufnahmegebühr erhoben wird, ist dies in der Beitragsordnung zu regeln. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs ist schriftlich mitzuteilen.

2. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzungen des Vereins und der Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört an.

3. Die Mitgliedschaft erlischt
(a) durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung erfolgen kann;
(b) durch Ausschluß aus dem Verein;
(c) wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge für eine Zeit von mindestens zwölf Monaten in Rückstand gekommen ist;
(d) bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder die Satzungen nach § 4;
(e) wenn sich das Vereinsmitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins oder eines Verbandes, dem der Verein angeschlossen ist, durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt.
4. Der Ausschluß aus dem Verein kann nur durch den Vorstand beschlossen werden. Der Aus-schluß ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluß steht dem Mitglied nur ein Berufungsrecht an die Mitgliederversammlung zu.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Sie beschließt hierfür eine Beitragsordnung.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung (Generalversammlung),
b) der Ausschuß,
c) der Vorstand (Vorstandschaft).

§ 8 Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr stimmberechtigt.

2. Spätestens im April eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen.

3. Die Tagesordnung hat mindestens zu enthalten:
a) Erstattung des Geschäfts- und Kassenberichtes durch den 1. Vorsitzenden und den Kassier,
b) Bericht der Kassenprüfer,
c) Bericht des Schriftführers,
d) Entlastung des Vorstandes, des Ausschusses und der Kassenprüfer,
e) Beschlußfassung über Anträge,
f) Neuwahlen.

4. Der Termin der ordentlichen Mitgliederversammlung ist mindestens ein Monat vorher im Mittei-lungsblatt der Gemeinde bekanntzugeben. Die Tagesordnung ist mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung zu veröffentlichen.

5. Der/ein Vorsitzende/r hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn er die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außerordentlichen Ereignisse für erforderlich hält, oder wenn die Einberufung von mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder gefordert wird.

6. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mit-glieder. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich. Satzungsänderungen, die die Voraussetzun¬gen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit betreffen, sind unverzüglich dem Fi-nanzamt mitzuteilen.

7. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere über die Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und dem / den beiden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 9 Der Ausschuß

1. Der Ausschuß besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes, den von der Generalversammlung gewählten Beisitzern und weiteren Mitgliedern, die in der Mitgliederversammlung jeweils für ein Jahr bestätigt werden. Die Anzahl der Ausschußmitglieder ist nicht begrenzt.

2. Aufgaben des Ausschusses sind:

a) die Überwachung des Vorstandes,
b) Beschlußfassung über wichtige Vereinsangelegenheiten,
c) Beratung des Vorstandes.

3. Die Ausschußsitzungen werden von dem/einem Vorsitzenden einberufen und geleitet.

4. Die Beschlüsse des Ausschusses sind zu protokollieren und von dem/einem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.

§ 10 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

a) einem oder zwei Vorsitzenden, die den Verein nach außen vertreten.
b) einem oder zwei Stellvertreter(n), die den/die Vorsitzenden im Verhinderungsfall oder bei Be-auftragung vertreten.
Der/die Vorsit¬zende(n) je einzeln ist/sind die gesetzlichen Ver¬treter des Vereins im Sinne des bürgerlichen Rechtes.
c) dem Kassierer
d) dem Schriftführer
e) dem Jugendleiter

2. Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens.

3. Der Vorstand oder der Ausschuß sind mindestens einmal pro Quartal einzuberufen.

4. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und vom Vorsitzenden und dem Schrift-führer zu unterschreiben.

5. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.

6. Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so wird es durch Zuwahl in der nächsten Mitgliederversammlung ersetzt. Beim Ausscheiden des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die einen neuen Vorsitzenden wählt.

§ 11 Wahlen

Von der Mitgliederversammlung werden gewählt:

– jährlich: 2 Kassenprüfer,
– alle 2 Jahre im Wechsel:
a) der/ein Vorsitzende/r und ggf. der weitere Stellvertreter, der Kassier und 1 Beisitzer
b) ggf. der weitere Vorsitzende, der/ein Stellvertreter, der Schriftführer und ggf. weitere Beisitzer.

Die Wahlen können öffentlich per Handzeichen abgehalten werden, wenn kein stimmberechtigtes Mitglied widerspricht. Die Mitglieder der Vorstandes sind jeweils in einem getrennten Wahlgang zu wählen.

Die Bestätigung der Ausschußmitglieder kann insgesamt als Abstimmung öffentlich erfolgen, wenn kein stimmberechtigtes Mitglied widerspricht.

§ 12 Ordnungsstrafen

Der Vorstand kann Ordnungsstrafen (Verweis und dergleichen) sowie Geldstrafen bis zu einem Höchstbetrag von 250,- € aussprechen, wenn ein Mitglied das Ansehen, die Ehre oder Satzung des Vereins verletzt. Ferner wenn es um das Vermögen des Vereins geht. Der Strafbeschluß ist in einer Vorstandssitzung zu fassen, zu welcher der Betroffene vorzuladen und vor Beschlußfassung zur Sache zu hören ist. Gegen einen Strafbeschluß des Vorstandes ist Berufung an den Ausschuß möglich.

§ 13 Ehrungen

Ehrungen erfolgen gemäß einer Ehrenordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.

§ 14 Jugendarbeit

1. Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des Vereines.

2. Die Arbeit der Vereinsjugend erfolgt gemäß der Jugendordnung des Vereins. Die Jugendordnung wird von der Vereinsjugend aufgestellt und beschlossen. Zu ihrer Gültigkeit ist sie vom Vorstand zu bestätigen.

§ 15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlußfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschlußbedarf einer Mehrheit von mindestens 3/4 der erschienen stimmberechtigten Mitglieder.

Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Ge-schäfte des Vereins abzuwickeln haben.
Das nach Bezahlung der Verbindlichkeiten noch vorhandene Vereinsvermögen ist mit Zustimmung der Finanzamtes auf den WLSB oder die örtliche Gemeindeverwaltung zur Verwendung aus-schließlich für Zwecke nach § 2 dieser Satzung zu übertragen. Entsprechendes gilt bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszweckes.

§ 16 Schlußbestimmungen

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 24. April 1993 mit einer Mehrheit von mehr als 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen. Sie tritt nach der Be-schlußfassung in Kraft. Gleichzeitig treten alle etwaigen ähnlichen oder widersprechenden Regelungen außer Kraft.

Fridingen, den 24. April 1993, gez. Dr. Gerhard Kappeler, Vorsitzender

In den vorstehenden Satzungstext sind die Änderungen in den §§ 2, 10 und 11 aus der Versamm-lung vom 24.04.98 sowie in den §§ 9, 10 und 11 vom 04.07.2008 enthalten. Der bisher in § 12 enthaltene DM-Betrag wurde in Euro umgerechnet und gerundet.

Fridingen, den 04.07.2008

Klaus Locher und Silke Alber, Vorsitzende